II.
Spezielle Dienste
1.
Dienste mit der
Zielgruppe
Minderjährige Angebote,
die zur Zielgruppe Minderjährige haben, sind
nur bis zu einem maximalen Preis von 3,00
Euro je Anruf zulässig. Eine Animation zu
Wiederholungsanrufen darf nicht erfolgen.
Zusätzlich muss zu Beginn des Dienstes ein
Hinweis, dass das Einverständnis des Erziehungsberechtigten
vorausgesetzt wird, erfolgen. Die Inhalte
dürfen nicht geeignet sein, Kinder und Jugendliche
in irgendeiner Weise zu gefährden.
2.
Glücksspiele/Lotterien
(§§ 284, 286 StGB)
Glücksspiele und Lotterien
sind nur mit Erlaubnis der zuständigen Landesbehörden
zulässig.
3.
Gewinnspiele
Beim Angebot von Gewinnspielen
ist die vorherrschende Rechtsauffassung zu
berücksichtigen.
4.
Beratungsdienste
Beratungsdienste sind
nur zulässig, wenn eine entsprechende Qualifikation
/ Quelle bekannt gegeben wird bzw. die erforderliche
Erlaubnis (z.B. nach dem Rechtsberatungsgesetz)
vorliegt. Arbeitsvermittlung (Arbeitsförderungsgesetz,
Arbeitsvermittlungsverordnung), Kreditvermittlung
(Verbraucherkreditgesetz) und Wohnungsvermittlung
(Wohnungsvermittlungsgesetz) sind generell
unzulässige Angebote.
Unzulässig sind Informations- und Beratungsangebote,
zur Vermittlung bzw. Anbahnung von Schuldenregulierungs-
oder Schuldenverwaltungsverträgen, deren Gegenstand
zumindest auch die technische und wirtschaftliche
Abwicklung von Schulden bzw. "negativem Vermögen"
ist. Unzulässig sind darüber hinaus Angebote
bzw. Informationen und Vermittlung von Angeboten,
die ganz allgemein die Tilgung von Schulden
oder die Verbesserung bzw. Lösung einer Ver-
und Überschuldungssituation versprechen oder
suggerieren. Gleichfalls unzulässig ist die
Beratung über den Abschluss oder die Abwicklung
solcher oben genannten Verträge.
5.
Spendentelefone
Spendentelefone sind nur
zu diesem, bestimmungsgemäß zu verwendenden
Zweck erlaubt. Die teilweise Nutzung eines
Angebotes als Spendentelefon im Übrigen ist
ausgeschlossen.
6.
Chat-Dienste
Die Inhalte- und Service-Anbieter
von Chat-Diensten mit erotischen und/oder
sexuellen Bezug/Inhalt haben sicherzustellen,
dass keine Minderjährigen diese Angebote nutzen.
Im übrigen gilt für Chat-Dienste ohne erotischen
und/oder sexuellen Bezug/Inhalt Ziffer B II
1 (Dienste mit der Zielgruppe Minderjährige)
entsprechend. Konferenzschaltungen dürfen
für max. 10 aktive Personen je Konferenz angeboten
werden. Der Anbieter hat sicherzustellen,
dass bei Konferenzschaltungen ständig ein
geschulter Operator anwesend ist. Primäre
Aufgabe des Operators ist es, einzelne Anrufer
bei Verstößen gegen Bestimmungen des Verhaltenskodex
stumm- oder wegzuschalten. Die Anbieter stellen
sicher, dass aus Datenschutzgründen persönliche
Daten nicht ungewollt bekannt gemacht werden.
7.
Dating-Dienste
Die Anbieter von Dating-Diensten
mit erotischen und/oder sexuellen Bezug/Inhalt
haben sicher zu stellen, dass keine Minderjährigen
diese Angebote nutzen.
Die Mitglieder
Düsseldorf, den 05. November 2001