2.
Inhalte
Die Inhalte der Angebote
dürfen nur entsprechend der Rufnummern-Gassen
gestaltet sein.
a. 0900-1
Information Premium Rate-Dienste,
bei denen ein Informationsangebot im Vordergrund
steht. Die Unterhaltung des Anrufenden darf
nicht im Vordergrund stehen und das Angebot
darf keinen sexuellen oder erotischen Inhalt
oder Bezug haben und darf Kinder und Jugendliche
nicht sittlich gefährden oder in ihrem Wohl
beeinträchtigen.
b. 0900-3
Unterhaltung Premium Rate-Dienste,
bei denen ein Unterhaltungsangebot im Vordergrund
steht. Das Angebot darf keinen sexuellen oder
erotischen Inhalt oder Bezug haben und darf
Kinder und Jugendliche nicht sittlich gefährden
oder in ihrem Wohl beeinträchtigen.
c. 0900-5
Übrige Dienste Premium
Rate-Dienste, mit beliebigem Inhalt oder Bezug
d. 0190
Premium Rate-Dienste mit
beliebigem Inhalt oder Bezug
3.
Werbung
Die Wörter Werbung oder
Werbemaßnahmen bezeichnen alle Formen der
aktiv veranlassten Veröffentlichungen. Die
Anbieter haben stets sicherzustellen, dass
die sich auf ihre Angebote beziehende Werbung
in Einklang mit diesem Kodex steht. Werbemaßnahmen
dürfen keine herabsetzende oder entwürdigende
Wirkung haben. Werbematerial darf keine Bilder
oder Formulierungen enthalten, die Gewalt,
Sadismus oder Grausamkeiten zeigen bzw. beschreiben,
oder die anderweitig widerwärtiger Natur sind.
Werbemaßnahmen dürfen nicht so gestaltet werden,
dass der Anrufer/Nutzer bezüglich des Inhalts
oder der Kosten der Angebote irregeführt wird.
Insbesondere dürfen Informationsangebote nicht
dergestalt beworben werden, dass dem Anrufer/Nutzer
ein Eindruck vermittelt wird, der mit dem
Inhalt des Angebotes nicht übereinstimmt.
Werbemaßnahmen für Telefonmehrwertdienste
mittels "elektronischer Post" dürfen nur im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
durchgeführt werden. Insbesondere sind die
Regelungen des Art. 3 der e-commerce-Richtlinie
(EG-Amtsblatt L 178/1) zu beachten.
a. Tarifangaben:
Der Anbieter hat sicherzustellen,
dass das Entgelt für Anrufe bei jedem Informationsangebot,
für welches geworben wird, eindeutig aus jeder
Werbemaßnahme hervorgeht. Bis zur Ausgabe
von Euro-Banknoten hat die Tarifangabe grundsätzlich
in DM je Minute, beim Blocktarif je Anruf
bzw. je Einwahl zu erfolgen. Wird der Dienst
gleichzeitig in Euro und DM beworben, so hat
die Darstellung der Tarifangaben gleichwertig
(z.B. in gleicher Schriftgröße) zu erfolgen.
Bei Werbung für verschiedene Angebote oder
bei Angeboten mit flexiblen Tarifen ist stets
auch auf den höchsten Tarif hinzuweisen.
Bei der Verwendung von Servicerufnummern als
Postkartenalternative ist auch die Nennung
des Gesamtpreises pro Anruf zulässig, sofern
sicher gestellt ist, dass der angegebene Tarif
durch Zwangstrennung eingehalten wird.
Die Tarifangaben sind in Printmedien gut lesbar
und in einer Mindestschriftgröße von 7 Punkt
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer
anzugeben. Bei Plakatwerbung o.ä. erhöht sich
die Mindestschriftgröße entsprechend. In der
Fernsehwerbung müssen die Tarifangaben gut
lesbar und während der Dauer der Einblendung
der Rufnummer dargestellt sein. In Deutschland
beträgt die Auflösung der Fernsehbilder 768x576
Bildpunkte. Bei den Tarifangaben ist ein Seitenabstand
von jeweils mindestens 50 Bildpunkten, sowie
am oberen und unteren Rand ein Abstand von
jeweils mindestens 40 Bildpunkten, einzuhalten.
Die Mindestschriftgröße beträgt 20 Bildpunkte.
Bis zu einer Schriftgröße von 30 Bildpunkten
ist eine groteske (serifenfreie) Schrift mit
einem von der Schriftfarbe deutlich abgehobenen
Schatten zu verwenden. Die Tarifangabe hat
in horizontaler Schriftrichtung in unmittelbarem
Zusammenhang mit der beworbenen Rufnummer
zu erfolgen.
Im Videotext müssen die Angaben im unmittelbarem
Zusammenhang mit der Nummer auf der selben
Videotextseite vorgehalten werden. Die Tarifangaben
sind farblich eindeutig abgesetzt vom Hintergrund
zu gestalten.
In der Rundfunkwerbung müssen die Tarifangaben
gut hörbar sein. Bei akustischen Werbemaßnahmen
hat die Tarifangabe unmittelbar vor oder nach
der beworbenen Rufnummer zu erfolgen.
Im Internet und weiteren Onlinediensten sind
die Tarifangaben gut lesbar in unmittelbarem
Zusammenhang mit der beworbenen Rufnummer
in einer Mindestschriftgröße von 7 Punkt zu
platzieren.
b. Anbieterkennzeichnung
in der Werbung:
In jeder Werbemaßnahme
ist der Diensteanbieter oder eine ihm eindeutig
zuzuordnende Abkürzung anzugeben. Bei redaktionellen
Rufnummer-Hinweisen im TV genügt das Senderlogo,
soweit der Sender Diensteanbieter ist. Bei
redaktionellen Rufnummer-Hinweisen im Videotext
muss auch der Sender eine Anbieterkennzeichnung
vornehmen. Für den Verbraucher ist sonst nicht
erkennbar, daß der Sender Diensteanbieter
ist.
Die Bewerbung von Premium Rate Diensten als
Vanity-Nummer darf erst hinter der (wie in
Ziff. B. I. 2. a.-d. vorgenommenen Gassenkennzeichnung
nach Inhalten beginnen (Beispiel: 09003 -
G-E-W-I-N-N für 09003 - 439466)
Die Mitglieder
Düsseldorf, den 05. November 2001