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» DialMedia.de - FST Kodex
IV. Anbieterkennzeichnung (IuKDG, Art. 1, § 6 TDG; § 6 MDStV)

Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die selbst Inhalte anbieten, stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung eingehalten werden. Hierzu zählen Name, Anschrift sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die für die Angebote lediglich Telekommunikationsnetze bereitstellen, werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Einhaltung der Vorschriften hinwirken.

Die erforderlichen Angaben müssen über Telefon abrufbar sein, können parallel hierzu aber auch über einen ausgelagerten Dienst angeboten werden. Dabei dürfen weder Premium Rate- noch Auslandsrufnummern angegeben werden.

Der entsprechende Hinweis zur Anbieterkennzeichnung muss im Service gegenüber dem Nutzer zu Beginn des Dienstes innerhalb der ersten 30 Sekunden klar zum Ausdruck gebracht werden.


B. Spezielle Telefonmehrwertdienste

I. Allgemeine Vorschriften

1 a. Preisangaben bei Premium Rate Diensten 09001, 09003, 09005, 0190 für die Übergangszeit

Bei Premium-Rate-Diensten im Bereich 09001, 09003, 09005, 0190-0 hat der Netzbetreiber in dessen Netz der Dienst realisiert ist (VNB/SP) die Verantwortung dafür, dass vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit für den Anrufer der Tarif mitgeteilt wird, der vom Anrufer aus nationalen öffentlichen Festnetzen zu zahlen ist und dass der mitgeteilte Tarif mit dem abgerechneten Tarif übereinstimmt. Der Netzbetreiber kann diese Verantwortlichkeit vertraglich auf den Dienstanbieter übertragen. Er hat die Einhaltung dieser Verpflichtung bei Aufnahme des Dienstes und später stichprobenartig zu überprüfen. Der Netzbetreiber kann die kostenfreie Ansage selbst vornehmen oder dem Anbieter der weiteren Dienstleistung übertragen. Dies gilt auch für den Fall, dass innerhalb eines Dienstes ein Tarifwechsel erfolgen soll.

Bis zur Ausgabe von Euro-Banknoten hat die Preisangabe in DM je Minute, beim Blocktarif je Anruf bzw. je Einwahl in deutscher Sprache zu erfolgen. Wird der Dienst gleichzeitig in Euro und DM beworben, so hat die Darstellung der Tarifangaben gleichwertig zu erfolgen.

Bei Fax- und Filediensten sind die Pflichtangaben auf dem ersten Viertel der 1. Faxseite bzw. in der Logon-Zeile in einem vom Inhalt deutlich abgesetzten Teil zu übertragen. Ebenfalls ist auf die Zahl der Seiten bzw. die Größe des Files hinzuweisen (Mindestgröße 12 Punkt).

Für Premium Rate Dienste bestehen verschiedene Tarifierungsmöglichkeiten: feste Tarifierung, flexible oder wechselnde Tarifierung sowie Blocktarifierung.

Die Anbieter müssen Tarifwechsel im Service ansagen bzw. mitteilen. Minutenpreise und Blocktarife ab 3,01 Euro sind vom Anrufer (Kunden) durch Eingabe der Ziffern "1" und "9" zu bestätigen. Nicht in der kostenlosen Tarifansage enthaltene Tarifwechsel der Minutenpreise oder später eingefügte Blocktarife jeweils bis zu 3,00 Euro dürfen erst 3 Sekunden nach dem Signalton, der die Mitteilung abschließt, erfolgen. Einmalige Blocktarife zu Beginn des Angebotes bis zu einem Betrag von 3,00 Euro, die in der kostenlosen Tarifansage angekündigt werden, bedürfen keiner Bestätigung durch den Kunden.

Soweit keine kostenfreie Tarifansage auf Netzebene erfolgt, ist im Service 01901-01909 die Tarifangabe durch den Anbieter im Rahmen des kostenpflichtigen Angebots Pflicht. Der Tarifhinweis muss binnen 30 Sekunden nach Annahme der Verbindung beendet sein.

1.b. Preisangaben bei anderen Telefonmehrwertdiensten

aa. Shared Cost Dienste 0180 X

Bei shared cost Diensten ist der Preis je Anruf oder Anrufminute entsprechend der Preisangabenverordnung in der Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer zu nennen. Zur Definition des Begriffs "Werbung" vgl. unten Ziff.3.

bb. freephone Angebote 0800, 00800, 0130 für die Übergangszeit

Bei freephone Angeboten, mit denen entgeltliche Folgeverträge verbunden sind (z.B. Weckdienste), insbesondere bei automatisierten Angeboten, sind vom Anbieter die Folgekosten, d.h. die zusätzlichen Kosten, die dem Anrufer entstehen, vor Abschluss des Folgevertrages anzusagen. Ebenso muss auf die Folgekosten in der Werbung hingewiesen werden.

cc. MABEZ-Anwendungen (Massenverkehr zu bestimmten Zielen)

Bei MABEZ-Anwendungen unter dem Prefix [0136] , 0137 (z.B. Vote Calls und Teledialog Rufnummern) muss der Anbieter auf die dem Anrufer entstehenden Kosten in der Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer hinweisen. Bei MABEZ-Anwendungen unter dem Prefix [0902]2 muss kostenfrei auf Netzebene (Content-Provider nahe Ansage) der Hinweis auf die Kosten des Anrufs in Euro pro Minute, pro Dienstleistung ("event") und ggf. Taktung und Tarifwechsel erfolgen. Zusätzlich gelten alle Pflichtangaben lt. Punkt B. I.

dd. Auskunftsdienste 118XX

Bei Auskunftsdiensten hat (soweit technisch möglich kostenfrei) der Hinweis auf die Kosten des Anrufs in Euro pro Minute, pro Dienstleistung ("event") und ggf. Taktung und Tarifwechsel erfolgen. Bei Auskunftsdiensten ist der Preis je Anrufminute entsprechend der Preisangabenverordnung (Betrag, Währung, Zeiteinheit) in der Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer zu nennen. Zur Definition des Begriffs "Werbung" vgl. unten Ziff. 3.


Die Mitglieder
Düsseldorf, den 05. November 2001



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