IV.
Anbieterkennzeichnung
(IuKDG, Art. 1, § 6 TDG; § 6 MDStV)
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen,
die selbst Inhalte anbieten, stellen sicher,
dass die gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung
eingehalten werden. Hierzu zählen Name, Anschrift
sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen
auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen,
die für die Angebote lediglich Telekommunikationsnetze
bereitstellen, werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
auf die Einhaltung der Vorschriften hinwirken.
Die erforderlichen Angaben müssen über Telefon
abrufbar sein, können parallel hierzu aber
auch über einen ausgelagerten Dienst angeboten
werden. Dabei dürfen weder Premium Rate- noch
Auslandsrufnummern angegeben werden.
Der entsprechende Hinweis zur Anbieterkennzeichnung
muss im Service gegenüber dem Nutzer zu Beginn
des Dienstes innerhalb der ersten 30 Sekunden
klar zum Ausdruck gebracht werden.
B.
Spezielle Telefonmehrwertdienste
I.
Allgemeine Vorschriften
1 a. Preisangaben
bei Premium Rate Diensten 09001, 09003, 09005,
0190 für die Übergangszeit
Bei Premium-Rate-Diensten
im Bereich 09001, 09003, 09005, 0190-0 hat
der Netzbetreiber in dessen Netz der Dienst
realisiert ist (VNB/SP) die Verantwortung
dafür, dass vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit
für den Anrufer der Tarif mitgeteilt wird,
der vom Anrufer aus nationalen öffentlichen
Festnetzen zu zahlen ist und dass der mitgeteilte
Tarif mit dem abgerechneten Tarif übereinstimmt.
Der Netzbetreiber kann diese Verantwortlichkeit
vertraglich auf den Dienstanbieter übertragen.
Er hat die Einhaltung dieser Verpflichtung
bei Aufnahme des Dienstes und später stichprobenartig
zu überprüfen. Der Netzbetreiber kann die
kostenfreie Ansage selbst vornehmen oder dem
Anbieter der weiteren Dienstleistung übertragen.
Dies gilt auch für den Fall, dass innerhalb
eines Dienstes ein Tarifwechsel erfolgen soll.
Bis zur Ausgabe von Euro-Banknoten hat die
Preisangabe in DM je Minute, beim Blocktarif
je Anruf bzw. je Einwahl in deutscher Sprache
zu erfolgen. Wird der Dienst gleichzeitig
in Euro und DM beworben, so hat die Darstellung
der Tarifangaben gleichwertig zu erfolgen.
Bei Fax- und Filediensten sind die Pflichtangaben
auf dem ersten Viertel der 1. Faxseite bzw.
in der Logon-Zeile in einem vom Inhalt deutlich
abgesetzten Teil zu übertragen. Ebenfalls
ist auf die Zahl der Seiten bzw. die Größe
des Files hinzuweisen (Mindestgröße 12 Punkt).
Für Premium Rate Dienste bestehen verschiedene
Tarifierungsmöglichkeiten: feste Tarifierung,
flexible oder wechselnde Tarifierung sowie
Blocktarifierung.
Die Anbieter müssen Tarifwechsel im Service
ansagen bzw. mitteilen. Minutenpreise und
Blocktarife ab 3,01 Euro sind vom Anrufer
(Kunden) durch Eingabe der Ziffern "1" und
"9" zu bestätigen. Nicht in der kostenlosen
Tarifansage enthaltene Tarifwechsel der Minutenpreise
oder später eingefügte Blocktarife jeweils
bis zu 3,00 Euro dürfen erst 3 Sekunden nach
dem Signalton, der die Mitteilung abschließt,
erfolgen. Einmalige Blocktarife zu Beginn
des Angebotes bis zu einem Betrag von 3,00
Euro, die in der kostenlosen Tarifansage angekündigt
werden, bedürfen keiner Bestätigung durch
den Kunden.
Soweit keine kostenfreie Tarifansage auf Netzebene
erfolgt, ist im Service 01901-01909 die Tarifangabe
durch den Anbieter im Rahmen des kostenpflichtigen
Angebots Pflicht. Der Tarifhinweis muss binnen
30 Sekunden nach Annahme der Verbindung beendet
sein.
1.b. Preisangaben
bei anderen Telefonmehrwertdiensten
aa. Shared Cost Dienste 0180
X
Bei shared cost Diensten
ist der Preis je Anruf oder Anrufminute entsprechend
der Preisangabenverordnung in der Werbung
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer
zu nennen. Zur Definition des Begriffs "Werbung"
vgl. unten Ziff.3.
bb. freephone Angebote
0800, 00800, 0130 für die Übergangszeit
Bei freephone Angeboten,
mit denen entgeltliche Folgeverträge verbunden
sind (z.B. Weckdienste), insbesondere bei
automatisierten Angeboten, sind vom Anbieter
die Folgekosten, d.h. die zusätzlichen Kosten,
die dem Anrufer entstehen, vor Abschluss des
Folgevertrages anzusagen. Ebenso muss auf
die Folgekosten in der Werbung hingewiesen
werden.
cc. MABEZ-Anwendungen
(Massenverkehr zu bestimmten Zielen)
Bei MABEZ-Anwendungen
unter dem Prefix [0136] , 0137 (z.B. Vote
Calls und Teledialog Rufnummern) muss der
Anbieter auf die dem Anrufer entstehenden
Kosten in der Werbung in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Rufnummer hinweisen. Bei MABEZ-Anwendungen
unter dem Prefix [0902]2 muss kostenfrei auf
Netzebene (Content-Provider nahe Ansage) der
Hinweis auf die Kosten des Anrufs in Euro
pro Minute, pro Dienstleistung ("event") und
ggf. Taktung und Tarifwechsel erfolgen. Zusätzlich
gelten alle Pflichtangaben lt. Punkt B. I.
dd. Auskunftsdienste
118XX
Bei Auskunftsdiensten
hat (soweit technisch möglich kostenfrei)
der Hinweis auf die Kosten des Anrufs in Euro
pro Minute, pro Dienstleistung ("event") und
ggf. Taktung und Tarifwechsel erfolgen. Bei
Auskunftsdiensten ist der Preis je Anrufminute
entsprechend der Preisangabenverordnung (Betrag,
Währung, Zeiteinheit) in der Werbung in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Rufnummer zu nennen.
Zur Definition des Begriffs "Werbung" vgl.
unten Ziff. 3.
Die Mitglieder
Düsseldorf, den 05. November 2001