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II.
Verhaltensgrundsätze - Unzulässige Inhalte
1.
Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle
Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten im Rahmen
der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit
und soweit tatsächlich und rechtlich möglich
und zumutbar ihren Beitrag dazu, dass Inhalte
nicht angeboten und zur Nutzung vermittelt
werden, die insbesondere gemäß
- § 130 StGB (Volksverhetzung)
- § 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten)
- § 131 Abs.1 StGB (Gewaltdarstellung)
- § 86 StGB (Verbr. v. Propagandamitteln verfassungswidriger
Org.)
- § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- § 184 StGB (Verbreitung pornographischen
Schriften)
- §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz
- §§ 284, 286 StGB (unerlaubte Veranstaltung
eines Glücksspiels/ -einer Lotterie und einer
Ausspielung) strafbar oder unzulässig sind.
2.
Telefonmehrwertdienste dürfen nicht für Abwerbemaßnahmen
genutzt werden.
3.
Die Nutzung einer Premium-Rate-Rufnummer zum
Zwecke des Rückrufs ohne Angebot oder mit
vorgetäuschtem Angebot ist unzulässig.
III. Verhaltensgrundsätze
- Beeinträchtigung und Gefährdung des Wohls
von Kindern/Jugendlichen
1.
Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle
Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten im Rahmen
der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit
und soweit tatsächlich sowie rechtlich möglich
und zumutbar ihren Beitrag dazu, dass Inhalte
nicht gegenüber Kindern/Jugendlichen angeboten
oder zur Nutzung vermittelt werden, die
a. gemäß § 184
Abs.1 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)
b. gemäß §§ 3-6
i.V.m. § 21 GjS
c. gemäß § 8 Abs.
1 Ziffer 2-4 MDStV strafbar oder unzulässig
sind.
2.
Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle
Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten im Rahmen
der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit
und soweit tatsächlich sowie rechtlich möglich
und zumutbar Vorsorge dafür, dass Inhalte,
die geeignet sind, das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, nur dann angeboten und
zur Nutzung vermittelt werden, wenn
a. Vorsorge getroffen
ist, daß Kinder und Jugendliche die Angebote
üblicherweise nicht wahrnehmen oder
b. dem Nutzer
technische Vorkehrungen angeboten werden,
die ihm selbst die Sperrung der Angebote nach
Maßgabe seiner spezifischen individuellen
Bedürfnisse ermöglichen.
Die Betreiber von Telekommunikationsnetzen
und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
weisen die Nutzer auf entsprechende Möglichkeiten
hin.
Mit der Mitgliedschaft in der "Freiwilligen
Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" und
der Verpflichtung auf die Beachtung der Bestimmungen
des Verhaltenskodex bei der Angebotsausgestaltung
ist die Aufgabenerfüllung nach § 7a GjS und
§ 8 Abs. 5 MDStV erfüllt.
3. Zugangskontrollen
Mehrwertdienste, die geeignet sein können,
Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu
gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen,
dürfen nur mit einer akustischen oder einer
anderen wirksamen Zugangskontrolle angeboten
werden.
Die Zugangskontrolle muss spätestens erfolgen,
bevor Anrufer in Teile von Angeboten gelangen,
die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche
sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem
Wohl zu beeinträchtigen. Die Zugangskontrolle
muss sicherstellen, dass nach Möglichkeit
keine minderjährigen Anrufer Zugang zu den
Angeboten erhalten. Die Gewährleistung einer
permanenten Zugangskontrolle obliegt dem Dienstanbieter.
Diese Zugangskontrollpflicht besteht für alle
Telefonmehrwertdienste, die geeignet sein
können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer
zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen.
Dies gilt auch für derartige Dienste mit Selbstwählzugang,
die in Kombination mit Telefonmehrwertdiensten
betrieben werden.
4.
Freephonenummern, die selber oder in Kombination
mit anderen Telefonmehrwertdiensten Kinder
und Jugendliche sittlich schwer gefährden
oder in ihrem Wohl beeinträchtigen können,
sollen in der Teilgasse 0800 - 165 xxxx geschaltet
werden. Diese Gasse ermöglicht eine Sperrung
von Anschlüssen zur Verbesserung des Jugendschutzes.
Die Mitglieder
Düsseldorf, den 05. November 2001
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