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» DialMedia.de - FST Kodex

II. Verhaltensgrundsätze - Unzulässige Inhalte

1.
Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ihren Beitrag dazu, dass Inhalte nicht angeboten und zur Nutzung vermittelt werden, die insbesondere gemäß


- § 130 StGB (Volksverhetzung)
- § 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten)
- § 131 Abs.1 StGB (Gewaltdarstellung)
- § 86 StGB (Verbr. v. Propagandamitteln verfassungswidriger Org.)
- § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- § 184 StGB (Verbreitung pornographischen Schriften)
- §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz
- §§ 284, 286 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels/ -einer Lotterie und einer Ausspielung) strafbar oder unzulässig sind.


2.
Telefonmehrwertdienste dürfen nicht für Abwerbemaßnahmen genutzt werden.

3.
Die Nutzung einer Premium-Rate-Rufnummer zum Zwecke des Rückrufs ohne Angebot oder mit vorgetäuschtem Angebot ist unzulässig.


III. Verhaltensgrundsätze - Beeinträchtigung und Gefährdung des Wohls von Kindern/Jugendlichen

1.
Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich sowie rechtlich möglich und zumutbar ihren Beitrag dazu, dass Inhalte nicht gegenüber Kindern/Jugendlichen angeboten oder zur Nutzung vermittelt werden, die

a. gemäß § 184 Abs.1 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)
b. gemäß §§ 3-6 i.V.m. § 21 GjS
c. gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2-4 MDStV strafbar oder unzulässig sind.

2.
Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich sowie rechtlich möglich und zumutbar Vorsorge dafür, dass Inhalte, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, nur dann angeboten und zur Nutzung vermittelt werden, wenn

a. Vorsorge getroffen ist, daß Kinder und Jugendliche die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen oder
b. dem Nutzer technische Vorkehrungen angeboten werden, die ihm selbst die Sperrung der Angebote nach Maßgabe seiner spezifischen individuellen Bedürfnisse ermöglichen.

Die Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen weisen die Nutzer auf entsprechende Möglichkeiten hin.

Mit der Mitgliedschaft in der "Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" und der Verpflichtung auf die Beachtung der Bestimmungen des Verhaltenskodex bei der Angebotsausgestaltung ist die Aufgabenerfüllung nach § 7a GjS und § 8 Abs. 5 MDStV erfüllt.

3. Zugangskontrollen

Mehrwertdienste, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, dürfen nur mit einer akustischen oder einer anderen wirksamen Zugangskontrolle angeboten werden.

Die Zugangskontrolle muss spätestens erfolgen, bevor Anrufer in Teile von Angeboten gelangen, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Die Zugangskontrolle muss sicherstellen, dass nach Möglichkeit keine minderjährigen Anrufer Zugang zu den Angeboten erhalten. Die Gewährleistung einer permanenten Zugangskontrolle obliegt dem Dienstanbieter.

Diese Zugangskontrollpflicht besteht für alle Telefonmehrwertdienste, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für derartige Dienste mit Selbstwählzugang, die in Kombination mit Telefonmehrwertdiensten betrieben werden.

4.
Freephonenummern, die selber oder in Kombination mit anderen Telefonmehrwertdiensten Kinder und Jugendliche sittlich schwer gefährden oder in ihrem Wohl beeinträchtigen können, sollen in der Teilgasse 0800 - 165 xxxx geschaltet werden. Diese Gasse ermöglicht eine Sperrung von Anschlüssen zur Verbesserung des Jugendschutzes.


Die Mitglieder
Düsseldorf, den 05. November 2001



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