Telekomunikation mit 0137, 0180, 0190, 0800 und 0900 Service-Rufnummern und Mehrwertdienste von DialMedia.de


 
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» Besondere Geschäftsbedingungen f. 0900 Rufnummern

4. Abrechnung/Reklamationsbearbeitung und Inkasso

4.1
Soweit der Kunde aufgrund eines Forderungsausfalls zeitweilig oder endgültig keine Vergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung der Transportentgelte verpflichtet, die der von DialMedia beauftragte Carrier berechtigterweise aufgrund anfallender Zusammenschaltungsgebühren geltend macht. DialMedia ist in jedem Fall berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen der Netzbetreiber, des Zusammmenschaltungspartners des Carriers oder des Nutzers entgegen zu halten.

4.2
Sofern DialMedia dem Kunden die Anbietervergütung auszahlt, obwohl dieser noch nicht durch einen entsprechenden Zahlungseingang seitens des Carriers gedeckt ist, erfolgt dies ohne Begründung einer aktuellen oder zukünftigen Rechtspflicht einzig und allein auf Vorschussbasis. Kann die Anbietervergütung nicht beim Carrier von DialMedia eingezogen werden, ist der Kunden zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet.

4.3
Zur Abdeckung des Risikos bei Rückbelastungen offener Forderungen durch die Carrier erhält der Kunde zunächst die Anbietervergütung nur als Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der endgültigen Gutschrift der eingezogenen Entgelte. DialMedia behält sich weiterhin vor, 30 Prozent der Anbietervergütung, welche dem Kunden aufgrund der Statistik zunächst ausgezahlt wird als Sicherheitseinbehalt zurückzuhalten und mit den, ihn betreffenden, Forderungsausfällen zu verrechnen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Konditionenmodell. DialMedia behält sich vor, die Höhe des Sicherheitseinbehaltes jederzeit kundenindividuell anzupassen.

4.4
Der nach Abzug der Rückbelastungen und möglicher nachträglicher Zahlungen von DialMedia verbleibende Sicherheitseinbehalt wird nach spätestens sechs Monate nach dem jeweiligen Einbehalt an den Kunden ausgezahlt. Sollten die Rückbelastungen die Höhe des Sicherheitseinbehaltes übersteigen, so wird die Unterdeckung von der Auszahlungen der Anbietervergütung abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt.

4.5
DialMedia wird dem Kunden die Rückbelastung jeweils für die betroffene Service-Rufnummer im Wege der Spitzabrechnung aufschlüsseln. Sollten sich ausnahmsweise die Rückbelastungen durch die Carrier oder einem Clearing-Dienstleister nicht einem bestimmten Kunden zuordnen lassen, wird die Differenz nach dem prozentualen Anteil des Kunden am Gesamtbetrag der rückbelasteten Forderungen pro Rückbelastung im Bereich 0190-0/0900 verteilt. Sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und DialMedia getroffen wurde, erhöht sich der Abschlagsbetrag auf 100 Prozent des eingezogenen Auszahlungsanspruchs, wenn der Kunde eine Bürgschaft stellt.

Dazu stellt der Kunde eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse. Eine Auszahlung als Abschlag erfolgt nur dann, wenn der Auszahlungsbetrag durch die Bürgschaft abzüglich der weiteren noch unter Vorbehalt stehenden Auszahlungen gedeckt ist. Werden Zahlungseingänge aufgrund des Zeitablaufs entgültig, finden diese bei dieser Berechnung keine Berücksichtigung mehr. Die Parteien bestimmen im Falle der Einigung auf die Stellung der Bürgschaft die anfänglich Höhe der Bürgschaft in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Reicht die Bürgschaft nicht aus, um die vom Kunden gewünschten Auszahlungen zu decken, kann vom Kunden die Bürgschaft entsprechend erhöht werden.

4.6
Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde sämtliche Kosten, die mit der Nutzung der Mehrwertdienstrufnummer in Zusammenhang stehen.

4.7
Die Rechnungsstellung gegenüber dem Nutzer, Reklamationsbearbeitung und das Inkasso übernimmt der Verbindungsnetzbetreiber oder ein beauftragter Clearing-Dienstleister und/oder DialMedia für den Kunden.

4.8
Dem Kunden ist bekannt, dass DialMedia oder der Carrier, der den Zugang der Service-Rufnummer zu den Telekommunikationsnetzen vornimmt, im Rahmen des Qualitätsmanagement die ordnungsgemäße, insbesondere technisch einwandfreie Funktion des Service-Rufnummer sowie die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Testanrufe auf die Service-Rufnummern überprüft.

4.9
Das Entgelt, das DialMedia für die Übernahme der Fakturierung und Reklamationsbearbeitung zahlt, trägt der Kunde, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

5. Kündigung und Sperre

5.1
Sofern der Kunde trotz Abmahnung oder in besonders schwerwiegender Weise gegen das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstruf-nummern vom 15.08.2003 in der jeweils gültigen Fassung oder gegen andere Gesetze verstößt oder einer Pflicht aus § 3 dieser besonderen Geschäftsbedingungen verstößt, kann DialMedia den Vertrag fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderen Gründen bleibt beiden Parteien unbenommen.

5.2
Bei einem Verstoß gegen die in § 3 genannten Pflichten ist DialMedia außerdem zur sofortigen Sperrung des Zugangs zu den Telekommunikationsnetzen berechtigt.

Stand: Marburg, 01.05.2004

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