4.
Abrechnung/Reklamationsbearbeitung
und Inkasso
4.1
Soweit der Kunde aufgrund eines
Forderungsausfalls zeitweilig oder
endgültig keine Vergütung erhält,
bleibt er dennoch zur Zahlung der
Transportentgelte verpflichtet,
die der von DialMedia beauftragte
Carrier berechtigterweise aufgrund
anfallender Zusammenschaltungsgebühren
geltend macht. DialMedia ist in
jedem Fall berechtigt, dem Kunden
gegenüber Einwendungen der Netzbetreiber,
des Zusammmenschaltungspartners
des Carriers oder des Nutzers entgegen
zu halten.
4.2
Sofern DialMedia dem Kunden die
Anbietervergütung auszahlt, obwohl
dieser noch nicht durch einen entsprechenden
Zahlungseingang seitens des Carriers
gedeckt ist, erfolgt dies ohne Begründung
einer aktuellen oder zukünftigen
Rechtspflicht einzig und allein
auf Vorschussbasis. Kann die Anbietervergütung
nicht beim Carrier von DialMedia
eingezogen werden, ist der Kunden
zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet.
4.3
Zur Abdeckung des Risikos bei Rückbelastungen
offener Forderungen durch die Carrier
erhält der Kunde zunächst die Anbietervergütung
nur als Abschlagszahlung unter dem
Vorbehalt der endgültigen Gutschrift
der eingezogenen Entgelte. DialMedia
behält sich weiterhin vor, 30 Prozent
der Anbietervergütung, welche dem
Kunden aufgrund der Statistik zunächst
ausgezahlt wird als Sicherheitseinbehalt
zurückzuhalten und mit den, ihn
betreffenden, Forderungsausfällen
zu verrechnen. Die Höhe der Abschlagszahlung
richtet sich nach dem Konditionenmodell.
DialMedia behält sich vor, die Höhe
des Sicherheitseinbehaltes jederzeit
kundenindividuell anzupassen.
4.4
Der nach Abzug der Rückbelastungen
und möglicher nachträglicher Zahlungen
von DialMedia verbleibende Sicherheitseinbehalt
wird nach spätestens sechs Monate
nach dem jeweiligen Einbehalt an
den Kunden ausgezahlt. Sollten die
Rückbelastungen die Höhe des Sicherheitseinbehaltes
übersteigen, so wird die Unterdeckung
von der Auszahlungen der Anbietervergütung
abgezogen oder gesondert in Rechnung
gestellt.
4.5
DialMedia wird dem Kunden die Rückbelastung
jeweils für die betroffene Service-Rufnummer
im Wege der Spitzabrechnung aufschlüsseln.
Sollten sich ausnahmsweise die Rückbelastungen
durch die Carrier oder einem Clearing-Dienstleister
nicht einem bestimmten Kunden zuordnen
lassen, wird die Differenz nach
dem prozentualen Anteil des Kunden
am Gesamtbetrag der rückbelasteten
Forderungen pro Rückbelastung im
Bereich 0190-0/0900 verteilt. Sofern
eine gesonderte schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Kunden und DialMedia
getroffen wurde, erhöht sich der
Abschlagsbetrag auf 100 Prozent
des eingezogenen Auszahlungsanspruchs,
wenn der Kunde eine Bürgschaft stellt.
Dazu stellt der Kunde eine selbstschuldnerische
Bürgschaft auf erstes Anfordern
einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse. Eine Auszahlung als Abschlag
erfolgt nur dann, wenn der Auszahlungsbetrag
durch die Bürgschaft abzüglich der
weiteren noch unter Vorbehalt stehenden
Auszahlungen gedeckt ist. Werden
Zahlungseingänge aufgrund des Zeitablaufs
entgültig, finden diese bei dieser
Berechnung keine Berücksichtigung
mehr. Die Parteien bestimmen im
Falle der Einigung auf die Stellung
der Bürgschaft die anfänglich Höhe
der Bürgschaft in einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung. Reicht
die Bürgschaft nicht aus, um die
vom Kunden gewünschten Auszahlungen
zu decken, kann vom Kunden die Bürgschaft
entsprechend erhöht werden.
4.6
Soweit nichts anderes vereinbart
ist, trägt der Kunde sämtliche Kosten,
die mit der Nutzung der Mehrwertdienstrufnummer
in Zusammenhang stehen.
4.7
Die Rechnungsstellung gegenüber
dem Nutzer, Reklamationsbearbeitung
und das Inkasso übernimmt der Verbindungsnetzbetreiber
oder ein beauftragter Clearing-Dienstleister
und/oder DialMedia für den Kunden.
4.8
Dem Kunden ist bekannt, dass DialMedia
oder der Carrier, der den Zugang
der Service-Rufnummer zu den Telekommunikationsnetzen
vornimmt, im Rahmen des Qualitätsmanagement
die ordnungsgemäße, insbesondere
technisch einwandfreie Funktion
des Service-Rufnummer sowie die
Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen
durch Testanrufe auf die Service-Rufnummern
überprüft.
4.9
Das Entgelt, das DialMedia für die
Übernahme der Fakturierung und Reklamationsbearbeitung
zahlt, trägt der Kunde, soweit nicht
etwas anderes vereinbart wurde.
5.
Kündigung und Sperre
5.1
Sofern der Kunde trotz Abmahnung
oder in besonders schwerwiegender
Weise gegen das Gesetz zur Bekämpfung
des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstruf-nummern
vom 15.08.2003 in der jeweils gültigen
Fassung oder gegen andere Gesetze
verstößt oder einer Pflicht aus
§ 3 dieser besonderen Geschäftsbedingungen
verstößt, kann DialMedia den Vertrag
fristlos kündigen und Schadensersatz
verlangen. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung aus anderen Gründen bleibt
beiden Parteien unbenommen.
5.2
Bei einem Verstoß gegen die in §
3 genannten Pflichten ist DialMedia
außerdem zur sofortigen Sperrung
des Zugangs zu den Telekommunikationsnetzen
berechtigt.
Stand: Marburg, 01.05.2004