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10. Verzug, Leistungsverweigerungsrecht, Sicherheitsleistung

10.1
DialMedia ist berechtigt, von einem Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarte Dienstleistungen Gebrauch zu machen, wenn der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in erheblicher Höhe in Verzug ist und eine etwaige geleistete Sicherheit verbraucht ist und DialMedia dem Kunden dieses Recht mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat.

10.2
Im übrigen darf DialMedia ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist nach Ziffer 10.1 vorgehen, wenn a. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, oder b. eine Gefährdung des Telefonnetzes durch Rückwirkungen von Einrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.

10.3
Soweit es sich bei den vertraglich vereinbarten Dienstleistungen um die Anrufweiterleitung einer Service-Rufnummer auf die Zielrufnummer handelt, wird in diesen Fällen aus technischen Gründen eine Weiterleitung nicht vorgenommen.

10.4
Während der Geltungmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch DialMedia ist der Kunde verpflichtet, etwaige nutzungsunabhängigen Entgelte weiterhin zu zahlen.

10.5.
DialMedia ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Verzugseintritt in Rechnung zu stellen. DialMedia ist des weiteren berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten pauschal mit 15,00 EUR zu berechnen. Den Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass DialMedia im Einzelfall kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

10.6.
DialMedia ist berechtigt, von dem Kunden bei einem bevorstehenden, beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder sonstigem zugelassenem Kreditinstitut aus dem europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des § 11 TKV in doppelter Höhe der in der letzten planmäßigen Rechnung geltend gemachten Vergütung zu verlangen.

10.7
Soweit DialMedia dem Kunden lediglich Service-Rufnummern zur Verfügung stellt, haftet DialMedia nicht für Endkundenansprüche, die sich aus dem Inhalt und/oder der Abrechnungsdienstleistung ihrer Kunden bzw. Dritter ergeben. Dementsprechende Reklamationen und Forderungen werden von DialMedia an ihre Vertragspartner weitergereicht. DialMedia behält sich bei Missbrauch die Abschaltung der Service-Rufnummer und ein vorläufiges Zurückbehaltungsrecht an der Anbietervergütung und der Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienstleistung vor.

11. Vertragsdauer, Kündigung, Beendigung

11.1
Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

11.2
Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund für DialMedia gilt insbesondere:

- Ein Erhebliches vertragswidriges Verhalten des Kunden. Dazu gehören auch Manipulationen an den technischen Einrichtungen und betrügerische Handlungen.

- Die Einstellung von Zahlungen des Kunden nach entsprechender Ankündigung.

- Der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung oder einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für die letzten zwei Monate entspricht, in Verzug kommt.

- Der Kunde eine wesentliche Bestimmung des Vertrags verletzt und trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung innerhalb dieser gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen trifft, um die Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich.

- Die Dienstleistung aufgrund eines Leistungsverweigerungsrecht von DialMedia gemäß Ziffer 10.1 dieser AGBs für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen berechtigterweise nicht erbracht wird oder eine missbräuchliche Nutzung der Dienste durch den Kunden vorgenommen wird.

11.3
DialMedia ist ferner berechtigt das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn über das Vermögen des Kunden oder gegebenenfalls eines persönlich haftenden Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

11.4
Auch ist DialMedia berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sobald DialMedia bekannt wird, dass der Kunde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder die Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse vom zuständigen Insolvenzgericht beschlossen wird.

11.5
Kündigt DialMedia den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grunde, insbesondere wegen Nichterfüllung der Pflichten des Kunden aus Ziffer 5.1, vor Mitteilung der Betriebsbereitschaft der Leistungen, so hat der Kunde die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen.

11.6
Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis, bevor die Leistungspflicht von DialMedia begonnen hat, hat er DialMedia die Aufwendungen für bereits durchgeführte notwendige Arbeiten zu ersetzen, es sei denn DialMedia hat die Kündigung zu vertreten.

11.7
Im Falle einer Kündigung des Vertrags oder bei Beendigung des Vertrags aufgrund wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts von DialMedia fallen die dem Kunden von DialMedia zugeteilten Nummern an diese zurück.

11.8
Rufnummern, die der Kunde in das Vertragsverhältnis mit DialMedia eingebracht hat und die nicht DialMedia im Wege der abgeleiteten Zuteilung zugeteilt worden sind, fallen an den Kunden zurück und werden mit dem Wirksamwerden der Kündigung abgeschaltet.

11.9
Sofern gemäß Ziffer 11.7 die Service-Rufnummern wirksam an DialMedia zurückfallen, hat der Kunde keine Ersatzansprüche aufgrund zuvor erfolgter Bewerbung dieser Rufnummern durch den Kunden.

11.10
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

12. Störungsbeseitigung

12.1
DialMedia wird Störungen im Sinne der zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung ihrer Leistungen beseitigen. Von DialMedia vorgenommene Wartungsarbeiten an den Anlagen bzw. Leitungen stellen keine Störungen in diesem Sinne dar, sofern ihre Durchführung im Rahmen der zugrundliegenden Leistungsbeschreibung erfolgt. Dem Kunden wird die Telefon- und Faxnummer dieses Bereitschaftsdiensts mitgeteilt. Dem Kunden ist bekannt, dass die Einzelleistungen von DialMedia nur nach Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von Übertragungswegen und Vermittlungssystemen durch den Teilnehmernetzbetreiber und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege und Vermittlungssysteme erbracht werden können.

DialMedia übernimmt daher keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung der Einzelleistungen. DialMedia wird jedoch die ihr gegebenenfalls zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden abtreten.

12.2
Die Störungsbeseitigungspflicht entfällt für Störungen, die der Kunde zu vertreten hat oder eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vorliegt. Eine Störung, die der Kunde zu vertreten hat, liegt insbesondere dann vor, wenn sie durch unerlaubte Eingriffe des Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte in die von DialMedia zur Verfügung gestellte Leistung (Dienste) und/oder Anlagen oder durch eine unsachgemäße Bedienung oder Behandlung der Anlagen durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte verursacht sind.

12.3
Wenn DialMedia Störungsbeseitigungen nicht innerhalb der in der Leistungsbeschreibung genannten Fristen vornimmt, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zeitanteilig für die Dauer der Störung zu mindern.

12.4
Voraussetzungen für den Minderungsanspruch des Kunden ist, dass - der Kunde DialMedia unverzüglich über die Betriebsunfähigkeit der Dienste informiert, und - der Kunde DialMedia die sofortige Entstörung der Dienste ermöglicht und hierbei DialMedia unterstützt.

12.5
Der Kunde hat DialMedia diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die DialMedia durch die Überprüfung der Leistung oder Anlagen entstanden sind, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass DialMedia wegen Ziffer 12.2 nicht zur Störungsbeseitigung verpflichtet war.

12.6
Sind mit der Störungsbeseitigung auf Wunsch des Kunden gleichzeitig Änderungen oder Verbesserungen verknüpft, sind diese rechnerisch abgegrenzt von der Störungsbeseitigung, gesondert zu vergüten.

12.7
Eine Störung liegt ebenfalls bei notwendig durchzuführenden Wartungsarbeiten der DialMedia nicht vor. Diese werden dem Kunden, soweit möglich frühzeitig angezeigt.

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